Scheidungs- und Trennungsbegleitung

SCHEIDUNGS- UND TRENNUNGSBERATUNG
Damit Eltern im Trennungs- und Scheidungskonflikt die Bedürfnisse ihrer Kinder während dieser schwierigen Zeit bewusst bleiben, wurden mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 zwei neue verpflichtende Beratungsmodelle eingeführt. Die verpflichtende Beratung vor einvernehmlicher Scheidung gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG und die angeordnete Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG. Beide Beratungsformen sind kostenpflichtig und von den Eltern zu zahlen.

 

VERPFLICHTENDE ELTERNBERATUNG NACH §95 ABS. 1A AUSSSTRG VOR DER SCHEIDUNG
Die Eltern müssen vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen, aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen


FAMILIEN-, ELTERN- ODER ERZIEHUNGSBERATUNG NACH § 107 ABS. 3 Z 1 AUSSSTRG
Gelingt es den Eltern nicht, Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen für die gemeinsamen Kinder in deren bestem Interesse zu treffen und diese auch im Alltag einzuhalten, kann das Gericht eine Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 anordnen und die Eltern an die Teilnahme verpflichten.

  • Wasagasse 23/19, 3. Liftstock, 1090 Wien
    Terminvereinbarung für persönliche Beratung:
    Gerlinde Echtinger 0676 880 52 630
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